§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Lesen“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die umfassende Förderung des Lesens in allen Bevölkerungskreisen sowie die Pflege und Erhaltung einer zeitgemäßen Lese- und Sprachkultur. Durch die Förderung der Lesefähigkeit und Lesegewohnheit sollen insbesondere die für die Entwicklung von Medienkompetenz notwendigen Grundlagen geschaffen werden.
(2) Zu den Aufgaben zählen im Besonderen die Förderung von Sprache und Lesen in
(3) Aufgabe der Stiftung ist ferner die Durchführung und Förderung von Lese- und Leserforschung sowie von Kommunikationsforschung.
§ 3
Maßnahmen der Förderung des Stiftungszwecks
(1) Zur Erreichung ihrer Ziele bemüht sich die Stiftung um alle Maßnahmen der direkten Förderung, der Vermittlungsförderung und der Multiplikatorenförderung, insbesondere
(2) Die Stiftung kann einen Preis für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Leseförderung vergeben.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel, Namensstiftung
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
(2) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus
(3) Im Rahmen des Stiftungszwecks kann die Stiftung Lesen die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung übernehmen.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung, der Stifterrat, der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 7
Einrichtungen der Stiftung
Der Vorstand kann Einrichtungen gründen (z.B. einen Beirat, einen Förderverein beziehungsweise ein wissenschaftliches Institut) oder beschließen, dass sich die Stiftung an bestehenden Einrichtungen anderer Institutionen, Verbände und Organisationen beteiligt.
§ 8
Stiftungsversammlung
(1) Die Stiftungsversammlung setzt sich zusammen aus dem Stifterrat und dem Stiftungsrat, die jeweils aus ihrer Mitte eine(n) Sprecher(in) wählen. Die Sprecher wählen eine(n) Vorsitzende(n) für die Stiftungsversammlung. Die Stiftungsversammlung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Stifterrat oder der Stiftungsrat dies beantragen oder der Vorstand aus wichtigen Gründen darum ersucht.
(2) Bei Abstimmungen und Entscheidungen in der Stiftungsversammlung verfügen der Stifterrat und der Stiftungsrat über jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht wird von den jeweiligen Sprechern des Stifterrats und des Stiftungsrats ausgeübt. Beschlüsse der Stiftungsversammlung können vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur einstimmig ergehen.
(3) Ist Einstimmigkeit in der Stiftungsversammlung nicht zu erzielen, so beruft die Stiftungsversammlung einen Ausschuss, dem die jeweiligen Sprecher sowie je zwei weitere Mitglieder des Stifterrats und des Stiftungsrats angehören. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende der letzten Stiftungsversammlung. Der Vorsitzende des Vorstands oder dessen Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses beratend teil. Die Entscheidung des Ausschusses gilt als Beschluss der Stiftungsversammlung. Beschlüsse fasst der Ausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses .
(4) Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie der/die Vorsitzende des Kuratoriums nehmen an den Sitzungen der Stiftungsversammlung teil.
§ 9
Aufgaben der Stiftungsversammlung
(1) Die Stiftungsversammlung hat im Einzelnen folgende Aufgaben:
(2) Im Übrigen hat die Stiftungsversammlung die Aufgabe, den Vorstand in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten.
§ 10
Stifterrat
(1) Dem Stifterrat gehören diejenigen Verbände, Organisationen, Unternehmen und Personen an, die für das Vermögen der Stiftung einen Beitrag in Höhe von 250.000€ zur Verfügung stellen oder der Stiftung jährlich jeweils 25.000€ zuwenden und diese Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren übernommen wird. Über Ausnahmen von Satz (1) entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Sprecher der Stifterrats.
(2) Zu den Aufgaben des Stifterrats gehören
(3) Der Stifterrat wählt für die Dauer von vier Jahren aus seiner Mitte eine(n) Sprecher(in). Scheidet der/die Sprecher(in) vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Stifterrat ein(e) Nachfolger(in) zu wählen. Der Stifterrat tritt jährlich mindestens einmal, auf Einladung des Sprechers, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stifterrats dies beantragt.
§ 11
Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören diejenigen Verbände und sonstigen Organisationen an, die die Stiftung errichtet haben und nicht Mitglieder des Stifterrats sind. Über die Aufnahme weiterer Organisationen, die die Ziele der Stiftung aktiv unterstützen, entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Sprecher des Stiftungsrats.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören
(3) Der Stiftungsrat wählt für die Dauer von vier Jahren aus seiner Mitte eine(n) Sprecher(in). Scheidet der/die Sprecher(in) vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Stiftungsrat ein(e) Nachfolger(in) zu wählen. Der Stiftungsrat tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats dies beantragt.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Der Stifterrat und der Stiftungsrat benennen jeweils vier Vorstandsmitglieder, die von der Stiftungsversammlung berufen werden.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Der/die Vorsitzende ist auf die Dauer von zwei Jahren aus den von Stifterrat und Stiftungsrat benannten Vorstandsmitgliedern zu wählen.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt zum Zeitpunkt der Berufung durch die Stiftungsversammlung und endet mit der Neuberufung des Vorstands im Rahmen der vier Jahre später stattfindenden Stiftungsversammlung. Eine Wiederberufung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit, auf Vorschlag des entsendenden Organs, ein Ersatzmitglied zu berufen.
(5) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstands von der Stiftungsversammlung auf Vorschlag des benennenden Organs nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 13
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Stiftungsversammlung.
(2) Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein(e) Stellvertreter(in) ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand nimmt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Insbesondere berät und billigt er jeweils nach Vorlage durch die Geschäftsführung den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Er legt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des Folgejahres, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht und einen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Jahresabschluss vor. Des Weiteren obliegt ihm die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in.
(4) Der Vorstand erarbeitet zusammen mit der Geschäftsführung Aktions- und Maßnahmenpläne.
§ 14
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören Personen an, die die Arbeit der Stiftung nachhaltig fördern. Mitglieder des Kuratoriums können nicht gleichzeitig dem Stifterrat oder dem Stiftungsrat angehören.
(2) Das Kuratorium beziehungsweise seine Mitglieder beraten den Vorstand in Fragen der Leseförderung. Insbesondere können sie gegenüber dem Vorstand
- Stellung nehmen zur Konzeption von Maßnahmen der Leseförderung sowie
- Vorschläge zur Leseförderung entwickeln.
Der Vorstand der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von vier Jahren vom Vorstand berufen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für vier Jahre eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende. Scheidet eine der in Satz 2 genannten Personen vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein(e) Nachfolger(in) zu berufen.
§ 15
Geschäftsführung
(1) Der Vorstand beruft mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder eine(n) oder mehrere Geschäftsführer(innen), der/die die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen des Vorstands führt/führen.
(2) Der Vorstand regelt die Befugnisse der Geschäftsführer/innen sowie die Organisation der Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung.
(3) Der/die Geschäftsführer/innen können mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands abberufen werden.
§ 16
Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Stifterrat und Stiftungsrat beschließen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmübertragungen bzw. schriftliche Abstimmungen möglich sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers/der Sprecherin. Ein Mitglied darf lediglich bis zu zwei weitere Mitglieder vertreten.
(3) Beschlüsse der Stiftungsversammlung können vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung nur einstimmig ergehen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstands lädt zu den Sitzungen der Organe der Stiftung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(5) Beschlüsse sind mit Zustimmung der Mitglieder des jeweiligen Organs auch im Umlaufverfahren zulässig.
§ 17
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 18
Anfallberechtigung
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder - wenn dies nicht möglich sein sollte – für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Körperschaft wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsversammlung bestimmt.
Mainz, den 2. November 1987
geändert am 23. Juni 1995
geändert am 15. September 1997
geändert am 4. Juli 2000
geändert am 19. Juni 2006